Gründung St. Johannes e.V.
St. Johannes e.V. – eine bessere Bildung für sozial benachteiligte Kinder in Benin – Westafrika
Fehlende Bildung sozial benachteiligter Bevölkerungsgruppen gilt in vielen afrikanischen Ländern als Hauptursache von Chancenlosigkeit auf dem lokalen Arbeitsmarkt und damit als Auslöser von Migration. Seine Aufgabe sieht der Verein in der nachhaltigen Verbesserung der Bildungssituation sozial benachteiligter Kinder. – Helfen auch Sie mit!

Satzung des Vereins St. Johannes
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Name des Vereins ist St. Johannes
Vereinssitz ist Karlskorn
Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt eingetragen werden und führt
dann nach Eintragung den Zusatz e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Hauptziel des Vereines St. Johannes ist die vor Ort Bekämpfung von Fluchtursachen, welche
aufgrund des Klimawandels, sowie politischer und religiöser Konflikte in afrikanischen Ländern
entstehen. Sozial benachteilige Bevölkerungsgruppen, insbesondere Frauen gelten als erste Opfer
des Klimawandels, da sie durch die Vernichtung ihrer Existenzgrundlage zur Migration gezwungen
werden.
Die fehlende Bildung dieser Bevölkerungsgruppen, besonders von Frauen gilt in vielen afrikanischen
Ländern bereits jetzt als Hauptursache von Chancenlosigkeit auf dem lokalen Arbeitsmarkt und damit
als Auslöser von Migration. In Zukunft wird diese Problematik durch den Wegfall traditioneller
Erwerbsmöglichkeiten, verursacht durch den Klimawandel noch massiv verstärkt.
Um die Auswirkungen auf diese Bevölkerungsgruppen abzumildern, widmet sich der Verein der
nachhaltigen Verbesserung der Bildungssituation in afrikanischen Ländern, indem er Kindern sozial
benachteiligter Gruppen unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Klimawandels eine berufliche
Zukunft im eigenen Land ermöglicht. Dies geschieht durch eine Ausbildung in speziellen Berufen,
welche unter Berücksichtigung der Folgen des Klimawandels als zukunftsfähig gelten.
Zur Umsetzung dieser Ziele ist die Zusammenarbeit mit Institutionen geplant, welche sich speziell mit
den Veränderungen der Erwerbsmöglichkeiten durch den Klimawandel befassen, sowie der
gemeinsame Aufbau von Bildungsinstitutionen mit geeigneten NGOs vor Ort. - Zweck des Vereins
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Vergabe von Stipendien für Kinder sozial benachteiligter Gruppen, insbesondere Mädchen.
Auswahl und Förderung sozial benachteiligter Kinder mit Unterstützung der NGOs vor Ort,
um eine gesicherte Schulische Bildung als Grundlage für eine spätere Berufsausbildung zu
ermöglichen.
Gründung eines Instituts zur Erforschung der Auswirkungen des Klimawandels auf die
Erwerbsmöglichkeiten in afrikanischen Regionen.
Erforschung zukunftsfähiger Berufsfelder unter Berücksichtigung der Auswirkungen des
Klimawandels.
Entsendung von deutschen Lehr- und Fachkräften.
Aus- und Fortbildung von Berufsschullehrern und Fachkräften.
Entsendung von ehrenamtlichen Berufsschullehrern, oder Fachkräften zur Unterstützung der
NGOs vor Ort beim Aufbau und Betrieb von Bildungsinstitutionen.
Finanzierung des Aufbaus, der Ausstattung und des Betriebs von Bildungseinrichtungen,
insbesondere von Berufsschulen durch die NGOs vor Ort.
Bau- und Betrieb von eigenen Bildungseinrichtungen, sowie Unternehmen, die den Zielen
des Vereins dienen.
Unterstützung wirtschaftlicher Projekte zur Verbesserung der Einkommenssituation.
Gesundheitsvor- und -fürsorge, sowie medizinische Versorgung.
Humanitäre Nothilfe in Krisensituationen.
Einrichtung eines allgemeinen Spendenfonds.
Zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele sammelt der Verein vor allem Spenden und Fördergelder.
Die Leistungen des Vereins sind freiwillig und begründen keinen Rechtsanspruch. Sie können
einmalig oder auch wiederkehrend sein
§ 3 Selbstlose Tätigkeit - Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die
Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen
erhalten. Die Vergütungen dürfen nicht unangemessen hoch sein. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. - Ordentliche Mitglieder des Vereins können volljährige natürliche Personen und juristische
Personen sein. - Fördernde Mitglieder sind volljährige natürliche oder juristische Personen ohne
Stimmberechtigung, die die Zwecke und Aufgaben des Vereins durch wiederkehrende Beiträge
fördern.
Erwerb der Mitgliedschaft: - Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich bei St. Johannes e.V. zu beantragen. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. - Gegen eine Ablehnung kann der Antragssteller Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung des Vereins St. Johannes e.V. einlegen. Diese entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit endgültig.
Beendigung der Mitgliedschaft: - Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod,
b) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen,
c) einen jederzeit möglichen Austritt, wenn er schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied des St. Johannes e.V. erklärt ist,
d) durch Ausschließung Mangels Interesse, die nur durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger
Wirkung ausgesprochen werden kann, wenn ohne triftigen Grund für mindestens ein Jahr der
Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet worden ist,
e) Ausschluss, welcher vom Vorstand mit sofortiger Wirkung bei grobem oder
wiederholtem Verstoß gegen Ziele oder Interessen des Vereins beschlossen werden kann. - Mitgliedern, gegen die ein Ausschlussverfahren eingeleitet wurde, ist rechtliches Gehör zu
gewähren. Dies geschieht durch die Möglichkeit des betroffenen Mitglieds, innerhalb von zwei
Wochen nach Zugang der Aufforderung schriftlich zu den Vorwürfen Stellung
zu nehmen. Gegen den Ausschlussbeschluss ist die Berufung zur nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung nach Zustellung des Beschlusses zugelassen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme zu geben. Wird der
Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder innerhalb der vorgegebenen Antragsfristen nicht
rechtzeitig angefochten, so kann auch die Unrechtmäßigkeit des Ausschlusses nicht mehr gerichtlich
geltend gemacht werden. - Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewährung
von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder - Ordentliche Mitglieder haben nach dem Grundsatz pro Person eine Stimme Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. - Das Stimmrecht von juristischen Personen als ordentliche Mitglieder wird durch den gesetzlichen
Vertreter oder einen schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt. - Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. - Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und den
Jahresbeitrag (§ 6) zu entrichten.
§ 6 Jahresbeitrag - Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft ist an die regelmäßige Zahlung eines Beitrags
gebunden, die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist zugelassen. - Die Höhe des Jahresbeitrages und seine Änderungen werden von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen. - Auf Antrag kann der Jahresbeitrag nach Absatz 2 nach einer vom Vorstand erlassenen
Ermäßigungsregelung verändert oder erlassen werden. - Der Jahresbeitrag ist bis zum 01.01. eines Kalenderjahres fällig. Der Beitrag ist auch dann für
ein Jahr zu entrichten, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder
während des Geschäftsjahres eintritt.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind: - der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand - Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der
Schatzmeister. Der Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils allein
vertretungsberechtigt.
Die Mitglieder des Vorstandes sind zeichnungsberechtigt. Es können bis zu fünf
Beisitzer mit besonderem Aufgabengebiet von der Mitgliederversammlung in den Vorstand gewählt
werden. Die Beisitzer stehen als Team dem Vorstand beratend zur Seite. - Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht hat. Die gewählte Person muss die Wahl
annehmen. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl zwischen zwei Kandidaten. Danach gilt der
Kandidat als gewählt, der die höchste Stimmzahl erreicht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Es können ausschließlich Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl
erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche
Amtszeit vom übrigen Vorstand ein Nachfolger bestellt werden. Die jeweils
amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre
Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich
aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des
Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen. Dem Vorstand obliegt
die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung auszuführen. - Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt sowie nach Bedarf. Die Einladung zur
Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den
zweiten Vorsitzenden schriftlich durch Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei
Wochen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn
satzungsgemäß geladen wurde und der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende anwesend sind. - Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt. - Beschlüsse des Vorstands erfolgen entweder in Vorstandssitzungen oder im Wege der Online-
Versammlung. Über die Beschlussfassung des Vorstandes ist Protokoll zu führen, das vom
Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Mitgliederversammlung - Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende
Vereinsorgan gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des
Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Schatzmeisters, Festsetzung
von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung
der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme
und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus
der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. - Die Mitgliederversammlung ist mindestens alle zwei Jahre einzuberufen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe
des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Der Vorstand legt den Versammlungsort fest. - Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch
den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden unter Wahrung der
Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die
Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. - Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche
vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung
bekanntzumachen. - Zwei Drittel der Mitglieder können bis spätestens zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, die Abwahl des Vorstandes als Tagesordnungspunkt
aufzunehmen. Die neue Tagesordnung ist den Mitgliedern bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung bekannt zu geben. - Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung
beschlossen werden. - Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. - Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der
Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. - Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Eine
Stimmrechtsübertragung ist nicht möglich. - Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben
außer Betracht. - Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder durch tatsächliche Zusammenkunft an
einem Ort oder im Wege der Online-Versammlung. Der Schriftführer hat über die Verhandlung der
Mitgliederversammlung Protokoll zu führen, das von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen
ist.
§ 10 Mittel des Vereins - Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Geld- und Sachspenden,
c) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen,
d) Erbschaften und Schenkungen,
e) Unternehmungen,
f) sonstige Zuwendungen. - Der Vorstand hat den Mitgliedern über getätigte Vereinsgeschäfte Rechenschaft zu geben
(Rechenschaftsbericht).
§ 11 Rechnungsprüfung
Die Mitgliederversammlung bestellt ein oder zwei Rechnungsprüfer. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre,
eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer prüfen die
Kassen und Geschäfte des Vereins einmal im Geschäftsjahr. Das Ergebnis wird auf der nächsten
Mitgliederversammlung vorgetragen.
§ 12 Tätigkeiten für den Verein - Sämtliche Ämter sind Ehrenämter.
- Notwendige Auslagen für den Verein und im Interesse des Vereins werden erstattet.
§ 13 Änderungen des Zwecks und Satzungsänderungen - Eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks kann nur durch die Mitgliederversammlung
beschlossen werden. - Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks enthält,
ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, wobei ungültige
Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. - Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf
diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen
wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext
beigefügt worden waren.
§ 14 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom ersten Vorsitzenden und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins - Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu diesem
Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen erforderlich, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Der
Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung
gefasst werden. - Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zur Förderung von Bildung und Erziehung in Afrika.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister des Amtsgerichts Ingolstadt in
Kraft.